Allgemeine Geschäftsbedingungen der GWK Procurement UG (haftungsbeschränkt)
(Verkaufs- und Lieferbedingungen)
1Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Sämtliche Angebote und Lieferungen der GWK Procurement UG (haftungsbeschränkt), Rotwandstr. 9, 82049 Pullach (nachfolgend: GWK) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: AGB). Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die GWK mit Käufern, Bestellern und Auftraggebern (nachfolgend: Kunden) über Lieferungen abschließt. Sie gelten auch für alle künftigen Angebote und Lieferungen, selbst dann, wenn dies nicht erneut gesondert vereinbart wird.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn GWK ihrer Geltung oder Einbeziehung im Einzelfall nicht ausdrücklich und gesondert widersprochen hat.
2. Vertragsschluss
(1) Verträge zwischen GWK und dem Kunden kommen nach Bestellung des Kunden allein durch die Auftragsbestätigung von GWK in Schrift- oder Textform zustande.
(2) Grundlage eines Vertrages zwischen GWK und dem Kunden sind die auf Anfrage des Kunden individuell erstellten Angebote von GWK. Diese sind höchstens für 30 Tage nach Mitteilung durch GWK gültig. Ergänzungs- und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Jegliche Änderungswünsche gelten als abgelehnt, soweit GWK ihnen nicht ausdrücklich zustimmt.
(3) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten könnte. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichts- und sonstige technische Angaben werden nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung von GWK bestätigt werden.
(4) Für Produkte, die GWK nicht selbst herstellt, insbesondere Handelsware anderer Hersteller, gelten ergänzend die diesen Produkten beigefügten Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen zwischen GWK und dem Kunden gelten die Preise für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungsumfang zzgl. Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe und anderer anfallender öffentlicher Abgaben.
(2) Ändert sich nach Vertragsabschluss der Liefergegenstand (Änderungswünsche des Kunden), so ist ein entsprechend angepasster, neuer Preis mit GWK zu vereinbaren. Kommt eine Einigung der Parteien nicht zustande, so ist GWK berechtigt, den neuen Preis nach billigem, gerichtlich überprüfbarem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung des Material- und Personalaufwands von GWK sowie eines angemessenen Deckungsbeitrages festzusetzen. Im Übrigen ist GWK berechtigt, vereinbarte Preise nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen, wenn sich gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Kosten von GWK in Bezug auf das Produkt und dessen Herstellung und für den Transport, insbesondere die Preise der Zulieferer von GWK, die Währungsparitäten oder die Zoll- und Einfuhrgebühren so erhöhen oder vermindern, dass es zu einer Änderung der Gesamtkosten von mehr als 2,5 % kommt. Der Umfang der Preisänderung ist begrenzt auf die prozentuale Steigerung oder Senkung der Gesamtkosten von GWK infolge der veränderten Kostenparameter. GWK wird Grund und Umfang der Änderung auf erstes Anfordern durch Vorlage geeigneter Belege prüfbar machen. Außerdem ist GWK zu Preisänderungen berechtigt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und nicht eine Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart war. In diesem Fall gilt der am Liefertag gültige Listenpreis von GWK abzüglich etwaiger mit dem Kunden vereinbarter Rabatte oder Nachlässe.
(3) Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist der zwischen den Parteien vereinbarte Preis fällig und zahlbar ohne Abzug spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung durch GWK. Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.
4. Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Bei Zahlungsverzug berechnet GWK Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche von GWK wegen des Zahlungsverzuges bleiben unberührt.
(2) Die Aufrechnung durch den Kunden oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, ist durch den Kunden nur wegen unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Gegenansprüche zulässig.
5. Lieferung und Gefahrübergang
(1) Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen zwischen GWK und dem Kunden beträgt die Lieferzeit annähernd 90 Tage nach Auftragsbestätigung durch GWK. Sofern GWK und der Kunde nichts Abweichendes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung durch GWK am Hafen Hamburg in einer für den Transport üblicherweise geeigneten Verpackung. Die Verpflichtung von GWK zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt (i.) der vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises durch den Kunden, soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben und (ii.) unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von GWK durch etwaige Lieferanten.
(2) Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen zwischen GWK und dem Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zu liefernder Waren mit Mitteilung der Bereitstellung der geschuldeten Lieferung am Hafen Hamburg auf den Kunden über. Transportversicherungen bis zu einem abweichend vereinbarten Erfüllungsort erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
(3) GWK ist zu Teillieferung und Teilleistung berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
(4) Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, eine feste Frist oder ein fester Termin (Fixgeschäft) wurden vereinbart. Fristen und Termine gelten mit Mitteilung der Bereitstellung der geschuldeten Lieferung an den Kunden als eingehalten. Zumutbare vorzeitige Lieferungen sind zulässig.
(5) Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich bei höherer Gewalt, z.B. bei Streiks, Aussperrungen, nachträglichen Materialverknappungen, Import- oder Exportrestriktionen, kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen, Pandemien oder ähnlichen unvorhersehbaren und von GWK nicht zu vertretenden Ereignissen, die GWK oder den Erfüllungsgehilfen oder Zulieferanten von GWK die Lieferung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist. Ist eine derartige Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, so wird GWK den Kunden von der Behinderung informieren. GWK kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten und wird bereits geleistete Anzahlungen unverzüglich zurückerstatten. Soweit dem Kunden infolge einer von GWK nicht zu vertretenden Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht mehr zuzumuten ist, kann er nach Erhalt der Mitteilung von GWK über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung durch unverzügliche schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt jedoch nicht bei Nichteinhaltung bloßer Zwischentermine. Ein gesetzliches Lösungsrecht des Kunden wegen von GWK zu vertretender Pflichtverletzung bleibt unberührt.
(6) Gerät der Kunde mit etwaigen Anzahlungen in Verzug, so verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sowie die in § 5 (1) genannte Lieferfrist um die Dauer des Verzugs nebst angemessener Wiederanlauffrist.
(7) Ist die Lieferung trotz angemessener Vorkehrungen zur Belieferung durch den Vorlieferanten von GWK, insbesondere mit Rohstoffen, nicht oder vorübergehend nicht lieferbar, wird GWK den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Bis zur Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten ist GWK von der Verpflichtung zur Lieferung befreit, es sei denn, GWK hat die Nichtlieferung oder die verzögerte Lieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten. Ist die Selbstbelieferung zwei Monate nach Fälligkeitstermin noch ausstehend und zu diesem Zeitpunkt bei vernünftiger Würdigung weiterhin nicht abzusehen, steht beiden Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht von dem betroffenen Vertrag zu; das Rücktrittsrecht ist für GWK ausgeschlossen, wenn GWK die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat.
(8) Mahnungen des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung haben stets schriftlich oder per Telefax zu erfolgen.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) GWK behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor (nachfolgend EV). Dies gilt auch, wenn die entsprechende Forderung von GWK in ein Kontokorrent aufgenommen und der Saldo anerkannt wurde.
(2) Der Kunde darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur gegen Barzahlung oder unter EV weiterveräußern. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager ist die Ware von GWK ausdrücklich auszuschließen. GWK ist bei etwaigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die EV-Ware sofort schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Werden Waren von GWK mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und sind die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde GWK anteilig Miteigentum. Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt im Auftrag von GWK, ohne dass GWK daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. GWK bleibt Eigentümer der so entstehenden Sache, die als EV-Ware zur Sicherung der Ansprüche von GWK dient.
(4) Der Kunde tritt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen an GWK ab. Übersteigen die GWK gewährten Sicherheiten 120% der Forderungen, so wird GWK auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freigeben. Den Erlös aus der Weiterveräußerung der EV-Ware hat der Kunde gesondert aufzubewahren und bei Fälligkeit der Forderungen sofort an GWK abzuführen.
(5) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Kunden erlischt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der EV-Ware von GWK und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
(6) Zur Durchsetzung der Rechte aus dem verlängerten EV überlässt der Kunde GWK auf Verlangen alle notwendigen Unterlagen und gewährt GWK Einsicht in seine Geschäftsbücher.
(7) Leistet der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, nicht sofort, so ist er verpflichtet, die Ware von GWK herauszugeben. Die Kosten für die Rückgabe trägt der Kunde.
(8) Sollte der vorstehend geregelte, verlängerte Eigentumsvorbehalt aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein, vereinbaren die Parteien, dass das Eigentum an der von GWK gelieferten Ware erst mit deren vollständiger Bezahlung auf den Kunden übergeht.
7. Beschaffenheit, Mängelrechte und Untersuchungspflicht
(1) Die Sollbeschaffenheit des Liefergegenstandes bei Gefahrübergang im Sinne des § 5 (1) dieser AGB bemisst sich ausschließlich nach den zwischen GWK und dem Kunden getroffenen konkreten schriftlichen Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
(2) Die Beschaffenheit der von GWK gelieferten Waren wird ausschließlich durch die Produktbeschreibung von GWK festgelegt, dies gilt auch für alle Komponenten der Waren. Bei Handelsware ist allein die Produktbeschreibung des Herstellers maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Lobpreisungen und Werbungen der Komponenten-Hersteller sind nicht als vertragliche Beschaffenheitsangaben zu verstehen.
(3) Die Frist für die Geltendmachung Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab dem Zeitpunkt Gefahrübergang im Sinne des § 5 (2) dieser AGB.
(4) Die von GWK gelieferten Waren müssen unmittelbar nach ihrer Ablieferung am Hafen Hamburg sorgfältig geprüft werden. Die Waren werden als akzeptiert betrachtet, wenn keine Mängelrüge unverzüglich nach der Ablieferung eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn ein Mangel bei der sofortigen, sorgfältigen Überprüfung nicht erkennbar war; in einem solchen Fall muss die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels in Textform bei GWK eingehen.
(5) Bei Mängeln der von GWK gelieferten Waren anderer Hersteller, die GWK nicht beseitigen kann, ist GWK berechtigt, unbeschadet der eigenen Mängelhaftung, entweder die Mängelansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten im Namen des Kunden geltend zu machen oder diese Ansprüche an den Kunden abzutreten.
(6) Die Mängelhaftung entfällt, falls der Kunde den Liefergegenstand ohne Zustimmung von GWK verändert oder durch Dritte verändern lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die betreffenden Mängel nicht durch diese Änderung verursacht wurden und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall muss der Kunde die durch die Änderung entstehenden zusätzlichen Kosten für die Mängelbeseitigung tragen.
(7) Wenn Nutzungsempfehlungen oder sonstige Anweisungen von GWK nicht befolgt werden oder Änderungen an den Waren ohne Zustimmung von GWK vorgenommen werden, entfallen jegliche Mängelansprüche. Dies gilt ebenfalls, wenn die Ware vom Kunden nicht sachgemäß gelagert wird oder unsachgemäßer Belastung bzw. Einwirkung ausgesetzt ist. Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen in Gewicht, Stoff und Farbe der Waren stellen keinen Sachmangel dar.
(8) Beim Verkauf gebrauchter Waren durch GWK ist die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen. Die Haftung von GWK für Schäden bleibt unter den Voraussetzungen des § 8 dieser AGB beim Verkauf gebrauchter Produkte unberührt.
8. Haftung und Schadensersatz
(1) Die Schadensersatzhaftung von GWK wegen Pflichtverletzungen, unabhängig von ihrer Art und unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der entsprechenden Abschnitte (2) bis (7) eingeschränkt.
(2) GWK haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GWK nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung von GWK jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von GWK für Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme der Produkthaft- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung von GWK beschränkt. GWK ist bereit, dem Besteller auf Verlangen eine Deckungsbestätigung des Versicherers zuzusenden.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von GWK.
(5) Soweit GWK im Rahmen seines Geschäftsverkehrs technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, und diese Auskünfte oder Beratung nicht zum geschuldeten, vertraglich vereinbarten Lieferumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Schadensersatzansprüche wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Lieferung, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Dies gilt nicht, soweit GWK oder dessen Erfüllungsgehilfen Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, oder der Mangel zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat.
(7) Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder wegen einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsausschlüssen und -beschränkungen seitens GWK unberührt.
9. Schutzrechte
(1) Verletzt die Ware von GWK gewerbliche Schutzrechte (Patente, Marken, etc.) Dritter, so muss der Kunde GWK über etwaige Schutzrechtsverwarnungen unverzüglich informieren. GWK behält sich das Recht vor, den Kunden gegen die Inanspruchnahme aus Schutzrechtsverletzungen zu verteidigen bzw. freizustellen und rechtlich in die Lage zur Nutzung der Ware von GWK zu versetzen oder, falls dies wirtschaftlich unzumutbar sein sollte, nach Wahl von GWK eine Schutzrechtsverletzung durch Abänderung oder Ersetzung der Ware zu vermeiden oder die Ware gegen Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsersatz zurückzunehmen.
(2) Wird GWK wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, die darauf beruht, dass GWK Anweisungen des Kunden befolgt hat, wird der Kunde GWK von allen Ansprüchen aus der Verletzung freistellen und GWK den in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwand erstatten, soweit dieser für die Wahrung der Interessen und Rechte von GWK erforderlich oder sachgerecht war.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schriftform
(1) Für sämtliche Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit zwischen GWK und Kunden getroffenen Vereinbarungen, denen diese AGB zugrunde liegen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit zwischen GWK und Kunden getroffenen Vereinbarungen, denen diese AGB zugrunde liegen, ist München, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig oder anfechtbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die betroffenen Klauseln sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass ihr wirtschaftlicher Gehalt in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt entsprechend für planwidrige und daher ergänzungsbedürftige Regelungslücken.